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Bewertungen kaufen — rechtliche Grauzone. Feedback kaufen bei TrustGoat — der saubere Weg
Bewertungen zu kaufen ist grundsätzlich legal !
Die kontroversen Diskussionen auf einschlägigen Webseiten haben Ihre Berechtigung, da es beim Kauf von Bewertungen einiges zu beachten gilt:
Grundsätzlich ist folgendes nicht erlaubt:
- Das kaufen gelenkter Bewertungen:
Bewertungen, bei denen zum Beispiel der Text oder die Sterne vorgegeben werden.
- Bewertungen, die nicht auf einem wahren Erfahrungsbericht fundieren, das heißt es muss eine geschäftliche Beziehung zwischen Ihnen und dem Kunden stattgefunden haben.
Wenn man die Google Suchmaschine anschmeißt finden sich so einige Webseite, die Ihnen positive Bewertungen oder sogar Bewertungen mit vorgegebenem Text verkaufen möchten. Wir Raten Ihnen von solchen Angeboten abzusehen, da es sich bei diesen Angeboten nicht um gesetzeskonforme Praktiken handelt. Mehr dazu in unserem Artikel: Anbietervergleich.
Nun, da wir wissen was grundsätzlich verboten ist, bleibt die Frage: Was ist erlaubt?
Hierbei müssen wir näher ins Detail gehen: Sofern Sie Bewertungen für Google, TrustPilot, Tripadvisor, YELP und weitere Plattformen kaufen möchten, ohne damit auf Ihrer eigenen Webseite zu werben, so können Sie dies ruhigen Gewissens und gesetzeskonform tun.
Im Umkehrschluss bedeutet es nicht automatisch, dass es verboten ist mit gekauften Bewertungen auf der eigenen Seite zu werben, jedoch müssen Sie folgendes dabei beachten:
Die Bewertungen, die gekauft wurden, also für die in irgendeiner Weise eine Belohnung gewährt wurde müssen von Ihnen als solche gekennzeichnet werden, sodass Ihre Webseitenbesucher sehen können, ob für diese Bewertung eine Entschädigung gezahlt wurde. Außerdem müssen Sie darlegen können, wie Sie die Authentizität der Bewertungen auf Ihrer Webseite überprüfen.
Das bedeutet, selbst wenn Sie keine Bewertungen kaufen und auf Ihrer Webseite mit Bewertungen werben, so müssen Sie dies darlegen können.
Hier auch in dem Urteil nachzulesen:
Oberlandesgericht Hamm, I-4 U 136/10
Zitat: "Wird mit Kundenempfehlungen und anderen Referenzschreiben geworben, darf das Urteil des Kunden grundsätzlich nicht erkauft sein. Die Verwendung bezahlter Zuschriften ist unzulässig, wenn auf die Bezahlung – wie hier - nicht ausdrücklich hingewiesen wird (Köhler/Bornkamm UWG, 28. Aufl., § 5 Rn 2.164)."
Oberlandesgericht Hamm, I-4 U 136/10
Zitat: "Wird mit Kundenempfehlungen und anderen Referenzschreiben geworben, darf das Urteil des Kunden grundsätzlich nicht erkauft sein. Die Verwendung bezahlter Zuschriften ist unzulässig, wenn auf die Bezahlung – wie hier - nicht ausdrücklich hingewiesen wird (Köhler/Bornkamm UWG, 28. Aufl., § 5 Rn 2.164)."
Wir raten demnach davon ab, auf Ihrer Webseite mit Bewertungen zu werben, wenn Sie es nicht für absolut nötig und gewinnbringend halten.